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   VG Neustadt, 17.06.2016 - 5 L 365/16.NW   

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https://dejure.org/2016,22138
VG Neustadt, 17.06.2016 - 5 L 365/16.NW (https://dejure.org/2016,22138)
VG Neustadt, Entscheidung vom 17.06.2016 - 5 L 365/16.NW (https://dejure.org/2016,22138)
VG Neustadt, Entscheidung vom 17. Juni 2016 - 5 L 365/16.NW (https://dejure.org/2016,22138)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 34 Abs 1 BauGB, § 22 Abs 3 BauNVO, § 2 Abs 2 S 1 BauO RP, § 66 Abs 3 S 1 BauO RP, § 8 Abs 1 S 2 BauO RP
    Beiderseits grenzständiges Wirtschaftsgebäude als Gebäude ohne Grenzabstand; Grundstück mit geschlossener und offener Bebauung; Bedeutung von BauO RP § 66 Abs 2 S 2

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2008 - 8 A 10942/08

    Vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Prüfungsprogramm; Sachbescheidungsinteresse;

    Auszug aus VG Neustadt, 17.06.2016 - 5 L 365/16
    Fragen des Bauordnungsrechts sind hier nicht Gegenstand der Baugenehmigung geworden, weil diese im vereinfachten Verfahren erteilt wurde (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO) und die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften der Landesbauordnung nicht zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008, NVwZ-RR 2009, 197) gehört.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.04.2004 - 8 B 10498/04

    Baunachbarrecht; Nachbarklage; Streitwert; Eilverfahren; Vorwegnahme der

    Auszug aus VG Neustadt, 17.06.2016 - 5 L 365/16
    Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes mit der Hälfte des regelmäßig zugrunde gelegten Streitwertes einer Baunachbarklage beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. April 2004, 8 B 10498/04.OVG).
  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

    Auszug aus VG Neustadt, 17.06.2016 - 5 L 365/16
    Für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (grundlegend: BVerwG Urteil vom 23. Mai 1986, 4 C 34.85, BRS 46 Nr. 176).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 4 B 215.96

    Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen

    Auszug aus VG Neustadt, 17.06.2016 - 5 L 365/16
    Dies bedeutet, dass bei einer Einhaltung der Abstandsvorschriften das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. März 2010, 8 A 10081/10.OVG m.w.N; BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996, NVwZ-RR 1997, 516).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2002 - 1 A 10731/02

    Deckungsgleiche Grenzbebauung bei vorhandener Grenzbebauung

    Auszug aus VG Neustadt, 17.06.2016 - 5 L 365/16
    Ist auf dem Nachbargrundstück nämlich bereits ein grenzständiges Gebäude vorhanden, so kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO ein Gebäude ohne einen eigenen Grenzabstand nicht nur dann zugelassen werden, wenn bauplanungsrechtlich mit Grenzabstand gebaut werden muss , sondern erst recht dann, wenn planungsrechtlich mit Grenzabstand gebaut werden darf (vgl. OVG Reinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2002, 1 A 10731/02.OVG; Beschluss vom 17. Juli 2007, 8 B 10588/07.OVG, jeweils ESOVG).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.2010 - 1 A 11265/09

    Grenzabstand für Grenzbalkon

    Auszug aus VG Neustadt, 17.06.2016 - 5 L 365/16
    Nunmehr wird nicht nur ein "Anbau' ermöglicht, sondern das Bauen ohne Grenzabstand überhaupt, während das Ausmaß der hinzutretenden Grenzbebauung nur durch die jeweils einschlägigen Regelungen des Bauplanungsrechts begrenzt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2010, NVwZ-RR 2010, 868).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.04.2015 - 8 B 10304/15

    Einkaufsmarkt in Mainz-Mombach darf gebaut werden

    Auszug aus VG Neustadt, 17.06.2016 - 5 L 365/16
    Das wird insbesondere angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des "erdrückenden' Gebäudes derart übermächtig sind, dass das "erdrückte' Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation hervorruft (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2015, 8 B 10304/15.OVG, ESOVG m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2009 - 8 A 11090/08

    Baurechtlicher Nachbarschutz: rückwärtiger Anbau an eine Doppelhaushälfte;

    Auszug aus VG Neustadt, 17.06.2016 - 5 L 365/16
    Einfügen bedeutet, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der vier in dieser Vorschrift genannten Merkmale innerhalb des vorhandenen bauplanungsrechtlichen Rahmens hält und sich nicht im Einzelfall als rücksichtslos gegenüber der Nachbarschaft erweist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 2009, 8 A 11090/08, ESOVG).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2007 - 8 B 10588/07

    Zulässigkeit einer Grenzbebauung

    Auszug aus VG Neustadt, 17.06.2016 - 5 L 365/16
    Ist auf dem Nachbargrundstück nämlich bereits ein grenzständiges Gebäude vorhanden, so kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO ein Gebäude ohne einen eigenen Grenzabstand nicht nur dann zugelassen werden, wenn bauplanungsrechtlich mit Grenzabstand gebaut werden muss , sondern erst recht dann, wenn planungsrechtlich mit Grenzabstand gebaut werden darf (vgl. OVG Reinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2002, 1 A 10731/02.OVG; Beschluss vom 17. Juli 2007, 8 B 10588/07.OVG, jeweils ESOVG).
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